VERORDNUNG

des Bürgermeisters der Gemeinde Sulz in Anwendung der Bestimmungen des § 94c Abs.
1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F. i.V.m. der Verord-
nung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der
Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl.Nr. 30/1995, i.d.g.F., sowie des §
67 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, i.d.g.F..

Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F., wird angeordnet:


Im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs werden zur Durchfüh-
rung von Bauarbeiten die Gemeindestraßen „Florianistraße“ und „Sulzhofen“ im Bereich
der Kreuzung beider Straßen in der Zeit von


Dienstag, den 14.11.2023 bis Freitag, den 17.11.2023

für den gesamten Verkehr gesperrt. Hierauf ist ab der Einmündung in die Gemeindestra-
ßen „Florianistraße“ und „Sulzhofen“ darauf hinzuweisen.

Diese Verordnung ist von der mit den Bauarbeiten beauftragten Firma mit den entspre-
chenden Straßenverkehrszeichen nach § 50 Ziff. 9 StVO „BAUSTELLE“, § 50 Ziff. 15 StVO
„VORANKÜNDIGUNG EINES LICHTZEICHENS“, § 52 lit. a) Ziff. 1 StVO „FAHRVERBOT“ mit dem
Zusatz „Zufahrt zur Baustelle gestattet“, § 53 Abs. 1 Ziff. 16b StVO „UMLEITUNG“ bei der Ein-
mündung in die Gemeindestraßen „Florianistraße“ und „Sulzhofen“ kundzumachen.

Diese Verordnung tritt gemäß § 44 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960,
i.d.g.F., mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.

Der Bürgermeister