Grundbuch
Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes und öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und damit zusammenhängende dingliche Rechte eingetragen werden.
Solche Rechte sind beispielsweise Eigentum, Wohnungseigentum, Pfandrecht, Baurecht, Dienstbarkeiten und Reallasten. Eine Grundbuchseinsicht ist für jeden möglich. Einen Grundbuchsauszug erhält man beim Bezirksgericht, beim Notar oder im Internet. Für Sulz zuständig ist das Bezirksgericht Feldkirch in der Churer Straße 13, 6800 Feldkirch, T +43 5522 3020.
Weitere Informationen zu Grundbuch, Grundbucheintragung, Grundbuchseinsicht, Aufbau eines Grundbuchsauszugs etc. sind im Amtshelfer Grundbuch zu finden.
Legalisator
Ein Legalisator ist vom Oberlandesgericht bestellt und für die Beglaubigung von Unterschriften auf Urkunden für das Grundbuch, also Kaufverträge oder Darlehensverträge, zuständig. Die Aufgabe des Legalisators ist die Beglaubigung der Unterschrift, nicht aber die rechtliche Überprüfung des Vertrags.
Zuständig als Legalisator für die Gemeinde Sulz ist Dr. Hannes Rauch (www.dr-rauch.at, +43 5522 21505, dr.rauch@a1.net).
Grundverkehr
Am 1.3.2019 hat sich das Vbg. Grundverkehrsgesetz in wichtigen Punkten geändert. Betroffen sind vor allem unbebaute Grundstücke. Auch Grundstücke, auf den nur ein Nebengebäude, wie z.B. eine Garage, ein Gartenhäuschen oder ein Schuppen steht, zählen dazu.
a) land- u. forstw. Grundstücke
Der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie der Grunderwerb durch nicht EU-Bürger sind genehmigungspflichtig. Rechte an einem Grundstück dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn die Genehmigung durch die Grundverkehrs-Landeskommission oder eine Bestätigung, dass keine Genehmigung benötigt wird (Negativbescheinigung), vorliegt.
b) Baugrundstücke
Beim Erwerb eines unbebauten Grundstücks besteht eine Erklärungspflicht. Der Erwerber muss eine schriftliche Erklärung abgegeben, mit der er sich verpflichtet, das Grundstück innerhalb einer Frist von 10 Jahren zu bebauen.
Ausgenommen sind Rechtserwerbe, für die generell keine grundverkehrsrechtliche Genehmigung notwendig ist- Dies betrifft den Erwerb durch Verwandte (Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Geschwister und Verschwägerte).
Einmaligen können pro Person unbebaute Bauflächen bis zu 800 m² ohne eine Erklärung erworben werden.
Für bereits bebaute Grundstücke gibt es keine Änderungen. Für die Grundbuchseintragung wird nur eine Bebauungsbestätigung der Gemeinde benötigt, in der sich das Grundstück befindet. Ausnahme Nicht-EU-Bürger.
Hier der link für eine Grundbuchsabfrage