Hundeabgabenverordnung

Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.04.2023 wird aufgrund des § 17 Abs. 3 Z. 2 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, verordnet:

§ 1 Allgemeines
1) Für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet der Gemeinde Sulz wird eine Abgabe eingehoben.
2) Von der Einhebung einer Abgabe sind ausgenommen:
a) Hunde, welche das Alter von 3 Monaten nicht erreicht haben
b) Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden
c) Hunde, die als Wachhunde oder Assistenzhunde gehalten werden
d) Rettungshunde (Suchhunde), die eine Rettungshundeprüfung erfolgreich absolviert haben und in einer Rettungsorganisation eingesetzt werden
e) Hunde im Dienst des Bundes, des Landes und der Gemeinde.
3) Die Bestimmungen dieser Verordnung erstrecken sich nicht auf Wach- und Diensthunde der Zollwache, der Polizei und des Bundesheeres.

§ 2 Höhe und Fälligkeit der Abgabe
1) Die Hundeabgabe wird jährlich erhoben und beträgt
EUR 110,- je Hund
EUR 200,- je Listenhund („Kampfhund“)
der in einem Haushalt oder Betrieb gehalten wird.
2) Die Hundeabgabe wird indexiert.
Als Maß zur Berechnung dient der von der Statistik Austria verlautbarte Vorarlberger Le-benshaltungskostenindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Jahresdurchschnitt 2022 errechnete Indexzahl.
Schwankungen der Indexzahl nach oben bis einschließlich 5% bleiben unberücksichtigt. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen und die Hundeab-gabe ist auf ganze EUR zu runden.
3) Die Hundeabgabe ist im vollen Jahresbetrag im Vorhinein zu entrichten und wird jeweils am 1. Jänner fällig.
Hundeabgabenverordnung der Gemeinde Sulz
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4) Wird ein Hund innerhalb der ersten Monate des Kalenderjahres angeschafft, so ist der volle Jahresbetrag innert einem Monat nach dem Tag der Anschaffung fällig. Wird ein Hund nach Ablauf von sechs Monaten des Kalenderjahres angeschafft, ist die Hälfte des Jahresbetrages innert einem Monat nach dem Tag der Anschaffung fällig.
Dasselbe gilt im Falle des Zuzuges eines Hundehalters in das Gemeindegebiet der Ge-meinde Sulz. Hat der Hundehalter bereits im selben Jahr in einer anderen österreichi-schen Gemeinde die Hundeabgabe entrichtet, kann er deren Anrechnung beantra-gen.
5) Wird ein Hund während des Jahres veräußert, ist er abhanden oder zu Tode gekom-men, so erlischt die Abgabepflicht mit Ablauf des Jahres. Die bereits entrichtete Hunde-abgabe wird nicht rückerstattet.

§ 3 Meldepflicht
1) Jeder Hundehalter, der im Gebiet der Gemeinde Sulz einen Hund hält, hat dies inner-halb eines Monats dem Gemeindeamt der Gemeinde Sulz zu melden.
2) Neugeborene Hunde sind spätestens nach Ablauf des dritten Lebensmonats zu mel-den. Wurde ein Hund veräußert, ist er abhanden oder zu Tode gekommen, ist dies un-verzüglich vom Halter zu melden.

§ 4 Abgabenschuldner
1) Verpflichtet zur Leistung der Hundeabgabe ist der Hundehalter.
2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner.

§ 5 Schussbestimmungen
1) Diese Verordnung am Tag nach Ihrer Kundmachung in Kraft.
2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Hundesteuerverordnung vom 01.01.1988 sowie die Verordnung über die Änderung der Hundesteuerverordnung vom 01.01.2023 außer Kraft.

Karl Wutschitz, Bürgermeister
Gemeinde Sulz