Förderrichtlinien - Energie, Klima und Umwelt

Kundgemacht am 20.06.2022

Die Gemeinde Sulz sieht die Problematik des Klimawandels und ist bestrebt mit dieser Förderrichtlinie gezielte Schritte für den Klimaschutz und die Klimawandelanpassung zu setzen. Mit der Förderrichtlinie soll die Zielsetzung einer erhöhten Nutzung erneuerbarer Energien und Steigerung der Energieeffizienz bei Heizanlagen verfolgt werden. Zur Schonung von Ressourcen und unserer Luft soll ein Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel gefördert werden.

Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 04.03.2024 wird die Förderrichtlinie Energie, Klima und Umwelt wie folgt festgelegt:

§ 1
Ziele

  • Steigerung der Energieeffizienz
  • Nutzung erneuerbarer Energien
  • Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel
  • Klimaschutz und Klimawandelanpassung

Die Gemeinde Sulz gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie einmalige Zuschüsse zu den angeführten Maßnahmen.

§ 2
Allgemeines

  • Förderungen sind schriftlich zu beantragen. Der vollständig ausgefüllte Förderantrag muss spätestens 12 Monate nach Fertigstellung, Inbetriebnahme oder Erwerb des förderwürdigen Vorhabens bei der Gemeinde Sulz eingereicht werden.
  • Förderwürdige Vorhaben i.S.d. § 3 Abs. 1 bis 3 und 6 müssen sich im Gemeindegebiet Sulz befinden. Bewegliche Gegenständen i.S.d. § 3 Abs. 4 und 5 müssen im Eigentum der Förderwerberin/des Förderwerbers mit Hauptwohnsitz in Sulz stehen.
  • Behördlich vorgeschriebene Maßnahmen werden nicht gefördert.
  • Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.
  • Auf die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3
Förderfähige Maßnahmen 

1) Energiesprechstunde 

Die Kosten einer Energiesprechstunde werden pauschal mit EUR 97,50 (exkl. MwSt.) pro Beratung von der Gemeinde Sulz übernommen. Die Preise werden jährlich laut Verbraucherpreisindex (VPI) angepasst. Die Rechnungslegung erfolgt durch das Energieinstitut Vorarlberg direkt an die Gemeinde Sulz.

2) Heizanlagen als Hauptheizsystem

Der Ersatz von bestehenden, veralteten Heizanlagen in Wohngebäuden wird mit einem ein-maligen Zuschuss von EUR 400,- je Anlage für nachstehende Heizsysteme gefördert:

  1. Stückholzheizungen (Vergaserkessel mit Gebläse-Unterstützung) mit Pufferspeicher als Zentralheizung für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mehrwohnungsgebäude sowie Gemeinschaftsanlagen
  2. Automatische Hackgut-Heizanlagen für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mehrwohnungsgebäude sowie Gemeinschaftsanlagen
  3. Automatische Pellets-Heizanlagen für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mehrwohnungsgebäude sowie Gemeinschaftsanlagen (Heizungspuffer zu empfehlen)
  4. Kachelöfen und Kaminöfen als Zentralheizung und alleiniges Heizsystem
  5. Wärmepumpe für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mehrwohnungsgebäude sowie Gemeinschaftsanlagen

Der Anschluss von Wohngebäuden an Biomasse-Nahwärmenetze bzw. Biomasse-Mikro-netze wird mit einem einmaligen Zuschuss von EUR 100,- je angeschlossene Wohneinheit, maximal jedoch EUR 1.000,- je Vorhaben gefördert.

Förderbedingungen

  • Kopie des Auszahlungsbeleges der Landesförderung für Biomasseheizungen sowie Heizungswärmepumpen und
  • Kopie der Rechnung aus der das Datum des Einbaus sowie das Objekt hervorgeht

3. Thermische Solaranlagen

Die Errichtung von thermischen Solaranlagen wird mit einem einmaligen Zuschuss in der Höhe von 20 % der Landesförderung, maximal jedoch EUR 400,- je Anlage im Fall einer reinen Warmwasserbereitung bzw. maximal EUR 800,- je Anlage im Fall einer zusätzlichen Heizungsunterstützung gefördert.

Förderbedingungen

  • Kopie des Auszahlungsbeleges der Landes- oder Bundesförderung für thermische Solaranlagen
  • Kopie der Rechnung, aus der das Datum des Einbaus sowie das Objekt hervorgeht

4. Fahrradanhänger und Lastenfahrräder/E-Lastenfahrräder

Die Kosten für im Vorarlberger Fachhandel erworbene Fahrradanhänger und Lastenfahrräder/E-Lastenfahrräder werden wie nachstehend angeführt einmaligen gefördert:

  1. Fahrradanhänger: 50 % des Kaufpreises, maximal EUR 150,-
  2. Lastenfahrrad/E-Lastenfahrrad: EUR 200,-

Förderbedingungen

  • FörderungswerberInnen müssen zum Zeitpunkt des Erwerbs und des Förderansuchens den Hauptwohnsitz in Sulz haben.
  • Der Kauf muss bei einem Vorarlberger Betrieb erfolgen, welcher auch einen Service anbietet.
  • Dem Förderantrag muss die Rechnung samt Zahlungsbestätigung beigelegt werden.
  • Gefördert werden ausschließlich Neuankäufe.
  • Pro Haushalt werden jeweils einmalig ein Kinderanhänger und ein sonstiger Fahrradanhänger (Lastenanhänger oder Trolley) sowie ein Lastenfahrrad/E-Lastenfahrrad gefördert.
  • Die Fahrrad-Trolley-Modelle müssen über eine Belastbarkeit von 50 kg verfügen und technisch derart ausgestattet bzw. angeboten werden, dass sie für die Anbringung an einem Fahrrad geeignet sind.
  • Lastenfahrräder/E-Lastenfahrräder müssen mit einem Pedalantrieb sowie einer fixen Transportfläche (Mindestzuladung 80 kg) ausgestattet sein.
  • Alle geförderten Geräte müssen den geltenden Gesetzen und Verordnungen entsprechen.

5. Willkommensticket

Neu zugezogene Personen erhalten auf Wunsch einmalig und gratis ein zweiwöchiges Will-kommens-Ticket. Hierbei handelt es sich um ein „Erlebnis Ticket maximo“ des Vorarlberger Verkehrsverbundes für 1 bis 2 Personen. Es dient zum Kennenlernen des neuen Umfeldes, um sich neu zu organisieren und orientieren sowie zur Attraktivierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und somit der Reduktion des Individualverkehrs.

Förderbedingungen

  • Neuanmeldung eines Hauptwohnsitzes in Sulz
  • Beantragung spätestens drei Monate nach Anmeldung
  • maximal 2 Ticket je neuem Hauptwohnsitz

$ 4
Antragsabwicklung 

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach schriftlicher Antragstellung und Vorlage der ge-forderten Unterlagen und Nachweise, nach Abschluss bzw. Fertigstellung der Maßnahmen sowie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.

§ 5
Überprüfungen

Den Organen der Gemeinde ist für Überprüfungen des Förderungsvorhabens Einsicht in die betreffenden Unterlagen, Nachweise und Belege sowie Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten.

§ 6
Rückerstattung von Förderungen

Die erteilten Zuschüsse sind vom Förderungswerber zurückzuerstatten, wenn

a) die Förderung aufgrund wesentlich unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Förderungswerbers erlangt worden ist,
b) die Förderung widmungswidrig verwendet wird,
c) die Bedingungen und Auflagen dieser Richtlinien aus Verschulden des Förderungswerbers nicht erfüllt werden,
d) den Organen der Behörde eine Überprüfung versagt oder teilweise versagt wird.

§ 7
Schlussbestimmung

Diese Richtlinie tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig verlieren die bisher geltenden Förderungen und Unterstützungsbeiträge ihre Wirksamkeit.