Heizkostenzuschuss 2022/23

Der Heizkostenzuschuss kann von Montag, 17. Oktober 2022 bis Freitag, 24. Februar 2023 im jeweiligen Wohnsitzgemeindeamt oder online beantragt werden.

Wie in den vergangenen Heizperioden wird auch für die kommende Heizperiode ein Heizkostenzuschuss für Personen bzw. Haushalte mit geringem Einkommen gewährt.
Pro Person/Haushalt darf für die gesamte Heizperiode ein Zuschuss in Höhe von einmalig € 330,00 gewährt werden. 

  • Personen (Haushalte), die Unterstützung aus der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt oder Wohnbedarf erhalten oder einen solchen Anspruch während der Aktionsperiode erwerben, kann von der Bezirkshauptmannschaft auf Antrag einmalig ein Heizkostenzuschuss von € 180,00 gewährt werden. 
  • Personen, die in Wohngemeinschaften, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger untergebracht sind, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss. Dies betrifft auch Personen, die in Grundversorgungsquartieren untergebracht sind. Auch Kriegsverbliebene aus der Ukraine, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, haben keinen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss.

Die Höchstgrenze des monatlichen Nettohaushaltseinkommens beträgt: 
aa) bei einer alleinstehenden Person nette € 1.371,00
bb) bei Ehepaaren, Lebensgemeinschaften oder sonst zwei im gemeinsamen Haushalt lebenden Erwachsenen, nicht familienbeihilfebeziehenden Personen netto € 2.057,00
cc) bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kind netto € 1.783,00
dd) zuzüglich bb) und cc) bei jeder weiteren Person im Haushalt (insbesondere Kinder) höchstens netto € 412,00

Als Einkommen gelten alle Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetriebe, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung. Zum Einkommen zählen somit insbesondere Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, weiters Wohnbeihilfe, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, das Kinderbetreuungsgeld und Lehrlingsentschädigungen. Ebenso stellen Zivildienstentschädigungen und Grundwehrdienerentgelt Einkommen dar.

Nicht als Einkommen gelten Familienbeihilfe, Familienzuschüsse, Familienbonus Plus, Kinderabsetzbeträge, Studienbeihilfe, Pflegegelder, Kinderpflegegelder, Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege, Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz sowie diverse Einmalzahlungen zur Bekämpfung der Folgen der Covid-19 Pandemie und zur Entlastung der Teuerung. Unberücksichtigt zu bleiben haben auch allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) sowie Spesenersätze, Diäten und Kilometergelder. Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen sind vom Einkommen bis zu einem Betrag von € 180,00 pro Unterhalt empfangener Person in Abzug zu bringen.

Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.

Online kann der Antrag unter Heizkostenzuschuss beantragt werden.

Bei Fragen können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.

Gemeinde Sulz
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