Straßensperre anl. des Musikfestes am 14. Juni 2025

Im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs werden die Gemeindestraßen „Rheticusstraße“, „Unterm Berg“, „Alemannenstraße“, „Lonserstraße“ und „Allmeinstraße“ am Samstag, 14.06.2025 von 17:45 bis 19:00 Uhr für den gesamten Verkehr gesperrt.

VERORDNUNG
des Bürgermeisters der Gemeinde Sulz in Anwendung der Bestimmungen des § 94c Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F. i.V.m. der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl.Nr. 30/1995, i.d.g.F., sowie des § 67 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, i.d.g.F..

Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F., wird angeordnet:

Im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs werden die Gemeindestraßen „Rheticusstraße“, „Unterm Berg“, „Alemannenstraße“, „Lonserstraße“ und „Allmeinstraße“ am Samstag, 14.06.2025 von 17:45 bis 19:00 Uhr für den gesamten Verkehr gesperrt.

Diese Verordnung ist mit den nachfolgenden Straßenverkehrszeichen kundzumachen:
Bei den Einmündungen „Lonserstraße“, „Eichenweg“, „Birkenweg“, „Lärchenweg“ und „Gartenstraße“ in die „Allmeinstraße“ durch das Straßenverkehrszeichen § 52 lit. a) Ziff. 1 StVO „Fahrverbot“.
Bei den Einmündungen „Krummenrain“, „Buchenweg“, „Ahornweg“ und „Im Lonser“ in die „Lonserstraße“ durch das Straßenverkehrszeichen § 52 lit. a) Ziff. 1 StVO „Fahrverbot“.
Bei den Einmündungen „Schöffenweg“, „Lehenweg“, „Alemannenstraße“, „Sulnerberg“ in die „Alemannenstraße“ ist durch das Straßenverkehrszeichen § 52 lit. a) Ziff. 1 StVO „Fahrverbot“.
Im Kreuzungsbereich „Rheticusstraße“ und „Unterm Berg“, in der „Rheticusstraße“ auf Höhe der Mittelschule sowie im Kreuzungsbereich „Alemannenstraße“ und „Unterm Berg“ durch das Straßenverkehrszeichen § 52 lit. a) Ziff. 1 StVO „Fahrverbot“.
Darüber hinaus ist die eingeschränkte Befahrbarkeit an nachfolgenden Stellen kundzumachen:
Auf Höhe „Haltestellenweg 1“ durch das Straßenverkehrszeichen § 53 Abs. 1 Ziff. 16b StVO „UMLEITUNG“.
In den Kreuzungsbereichen „Kusterstraße“ und „Rheticusstraße“, „Kusterstraße“ und „Unterm Berg“ sowie „Kelterweg“ und „Unterm Berg“ durch das Straßenverkehrszeichen § 53 Abs. 1 Ziff. 16b StVO „UMLEITUNG“.
In den Kreuzungsbereichen „Müsinenstraße“ und „Allmeinstraße“ sowie „Müsinenstraße“ und „Alemannenstraße“ durch das Straßenverkehrszeichen § 53 Abs. 1 Ziff. 16b StVO „UMLEITUNG“ und das Straßenverkehrszeichen § 52 lit. a) Ziff. 1 StVO „Fahrverbot“.
Im Kreuzungsbereich „Müsinenstraße“ und „Schöffenweg“ durch das Straßenverkehrszeichen § 53 Abs. 1 Ziff. 16b StVO „UMLEITUNG“.
Diese Verordnung tritt gemäß § 44 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F., mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.

Der Bürgermeister
der Gemeinde Sulz