Straßensperre anl. des Musikfestes am 15. Juni 2025

Im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs werden die Gemeindestraßen „Alemannenstraße“, „Lonserstraße“ und „Allmeinstraße“ am Sonntag, 15.06.2025 von 12:45 bis 14:00 für den gesamten Verkehr gesperrt.

VERORDNUNG
des Bürgermeisters der Gemeinde Sulz in Anwendung der Bestimmungen des § 94c Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F. i.V.m. der Verord-nung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl.Nr. 30/1995, i.d.g.F., sowie des § 67 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, i.d.g.F..

Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F., wird angeordnet:
Im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs werden die Gemeindestraßen „Alemannenstraße“, „Lonserstraße“ und „Allmeinstraße“ am Sonntag, 15.06.2025 von 12:45 bis 14:00 für den gesamten Verkehr gesperrt.

Diese Verordnung ist mit den nachfolgenden Straßenverkehrszeichen kundzumachen:
Bei der Einmündung „Lonserstraße“ in die „Allmeinstraße“ durch das Straßenverkehrszei-chen § 52 lit. a) Ziff. 1 StVO „Fahrverbot“.
Bei den Einmündungen „Krummenrain“, „Buchenweg“, „Ahornweg“ und „Im Lonser“ in die „Lonserstraße“ durch das Straßenverkehrszeichen § 52 lit. a) Ziff. 1 StVO „Fahrverbot“.
Bei den Einmündungen „Schöffenweg“, „Lehenweg“, „Alemannenstraße“, „Sulnerberg“ in die „Alemannenstraße“ ist durch das Straßenverkehrszeichen § 52 lit. a) Ziff. 1 StVO „Fahrverbot“.
Darüber hinaus ist die eingeschränkte Befahrbarkeit an nachfolgenden Stellen kundzumachen:
Im Kreuzungsbereich „Müsinenstraße“ und „Alemannenstraße“ durch das Straßenverkehrszeichen § 53 Abs. 1 Ziff. 16b StVO „UMLEITUNG“ und das Straßenverkehrszeichen § 52 lit. a) Ziff. 1 StVO „Fahrverbot“.
Im Kreuzungsbereich „Müsinenstraße“ und „Schöffenweg“ durch das Straßenverkehrszeichen § 53 Abs. 1 Ziff. 16b StVO „UMLEITUNG“.
Im Kreuzungsbereich „Eichenweg“ und „Allmeinstraße“ durch das Straßenverkehrszeichen § 53 Abs. 1 Ziff. 16b StVO „UMLEITUNG“ und das Straßenverkehrszeichen § 52 lit. a) Ziff. 1 StVO „Fahrverbot“.
Im Kreuzungsbereich „Frutzstraße“ und „Lonserstraße“ durch das Straßenverkehrszeichen § 53 Abs. 1 Ziff. 16b StVO „UMLEITUNG“.
Im Kreuzungsbereich „Unterm Berg“ und „Alemannenstraße“ durch das Straßenverkehrszeichen § 53 Abs. 1 Ziff. 16b StVO „UMLEITUNG“ und das Straßenverkehrszeichen § 52 lit. a) Ziff. 1 StVO „Fahrverbot“.
Diese Verordnung tritt gemäß § 44 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F., mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.

Der Bürgermeister
der Gemeinde Sulz