Straßensperre Austraße 12.-30. Mai 2025 - einseitig

Im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wird zur Durchführung von Bauarbeiten die Gemeindestraße auf Höhe der Liegenschaft, Gst-Nr. 4/2, bis „Austraße“ ab Einmündung „Badstraße“ in der Zeit von Montag, 12.05.2025 bis Freitag, 30.05.2025 einseitig in Fahrtrichtung Badstraße für den Verkehr gesperrt.

VERORDNUNG
des Bürgermeisters der Gemeinde Sulz in Anwendung der Bestimmungen des § 94c Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F. i.V.m. der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl.Nr. 30/1995, i.d.g.F., sowie des § 67 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, i.d.g.F..

Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F., wird angeordnet:

Im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wird zur Durchführung von Bauarbeiten die Gemeindestraße auf Höhe der Liegenschaft, Gst-Nr. 4/2, bis „Austraße“ ab Einmündung „Badstraße“ in der Zeit von Montag, 12.05.2025 bis Freitag, 30.05.2025 einseitig in Fahrtrichtung Badstraße für den Verkehr gesperrt.

Diese Verordnung ist von der mit den Bauarbeiten beauftragten Firma mit den entsprechenden Straßenverkehrszeichen nach § 50 Ziff. 8 b) StVO „FAHRBAHNVERENGUNG“ links-seitig, § 50 Ziff. 8 c) StVO „FAHRBAHNVERENGUNG“ rechtsseitig, § 50 Ziff. 9 StVO „BAUSTEL-LE“, § 52 lit. a) Ziff. 5 StVO „WARTEPFLICHT FÜR GEGENVERKEHR“, § 53 Abs. 1 Ziff. 7a StVO „WARTEPFLICHT BEI GEGENVERKEHR“, kundzumachen.

Diese Verordnung tritt gemäß § 44 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F., mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.

Der Bürgermeister
der Gemeinde Sulz