Straßensperre "Haltestellenweg" ab Einmündung "Treietstraße"
Im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wird zur Durchführung von Bauarbeiten die Gemeindestraße „Haltestelleweg“ ab Einmündung „Treietstraße“ bis Liegenschaft, Gst-Nr 839, in der Zeit vom 04.11.2024 bis 22.11.2024 für den Verkehr gesperrt.
VERORDNUNG
des Bürgermeisters der Gemeinde Sulz in Anwendung der Bestimmungen des § 94c Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F. i.V.m. der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl.Nr. 30/1995, i.d.g.F., sowie des § 67 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, i.d.g.F..
Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F., wird angeordnet:
Im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wird zur Durchführung von Bauarbeiten die Gemeindestraße „Haltestelleweg“ ab Einmündung „Treietstraße“ bis Liegenschaft, Gst-Nr 839, in der Zeit vom 04.11.2024 bis 22.11.2024 für den Verkehr gesperrt.
Diese Verordnung ist von der mit den Bauarbeiten beauftragten Firma mit den entsprechenden Straßenverkehrszeichen nach § 50 Ziff. 9 StVO „BAUSTELLE“, § 52 lit. a) Ziff. 1 StVO „FAHRVERBOT“, § 53 Abs. 1 Ziff. 16b StVO „UMLEITUNG“ kundzumachen.
Bei der Einmündung „Treietstraße“ sowie auf Höhe „Haltestelleweg 1“ der ist durch die Straßenverkehrszeichen § 50 Ziff. 9 StVO „Baustelle“ und § 52 lit. a) Ziff. 1 StVO „Fahrverbot“ mit dem Vermerk „Ausgenommen Radfahrer“ auf die eingeschränkte Befahrbarkeit kund-zumachen.
Diese Verordnung tritt gemäß § 44 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F., mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.
Der Bürgermeister
der Gemeinde Sulz
Mag. (FH) Michael Schnetzer