Straßensperre Lindenweg
Gemeindestraße „Lindenweg“ ab Einmündung „Landammannstraße“ bis Hausnummer „Lindenweg 3“ vom 04.11.2024 bis 29.11.2024 für den gesamten Verkehr gesperrt.
VERORDNUNG
des Bürgermeisters der Gemeinde Sulz in Anwendung der Bestimmungen des § 94c Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F. i.V.m. der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl.Nr. 30/1995, i.d.g.F., sowie des § 67 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, i.d.g.F..
Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F., wird angeordnet:
Im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wird zur Durchführung von Bauarbeiten die Gemeindestraße „Lindenweg“ ab Einmündung „Landammannstraße“ bis Hausnummer „Lindenweg 3“ vom 04.11.2024 bis 29.11.2024 für den gesamten Verkehr gesperrt.
An der Einmündung „Im Wäsle“ ist der Hinweis „Fahrverbot – Zufahrt bis zur Baustelle gestattet“ anzubringen.
Diese Verordnung ist von der mit den Bauarbeiten beauftragten Firma mit den entsprechenden Straßenverkehrszeichen nach § 50 Ziff. 9 StVO „BAUSTELLE“, § 52 lit. a) Ziff. 1 StVO „FAHRVERBOT“, § 52 lit. a) Ziff. 14b StVO „VERBOT FÜR FUSSGÄNGER“, § 53 Abs. 1 Ziff. 16b StVO „UMLEITUNG“ kundzumachen.
Bei der Einmündung „Im Wäsle“ ist durch die Straßenverkehrszeichen § 50 Ziff. 9 StVO „Bau-stelle“, § 52 lit. a) Ziff. 1 StVO „Fahrverbot“ mit dem Vermerk „Zufahrt bis Baustelle gestattet“ und § 53 Abs. 1 Ziff. 16b StVO „UMLEITUNG“ die eingeschränkte Befahrbarkeit kund-zumachen.
Diese Verordnung tritt gemäß § 44 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F., mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.
Der Bürgermeister
der Gemeinde Sulz
Mag. (FH) Michael Schnetzer