Straßensperre Sulnerberg ab 31. März 2025

Zur Durchführung von Bauarbeiten die Gemeindestraße „Sulnerberg“ ab Einmündung Hausnummer „Sulnerberg 4“ bis Hausnummer „Sulnerberg 20“ in der Zeit von Montag, 31.03.2025 ab 00.00 Uhr bis Mittwoch, 30.04.2025 bis 24.00 Uhr für den gesamten Verkehr gesperrt.

VERORDNUNG

des Bürgermeisters der Gemeinde Sulz in Anwendung der Bestimmungen des § 94c Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F. i.V.m. der Verord-nung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl.Nr. 30/1995, i.d.g.F., sowie des § 67 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, i.d.g.F..

Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F., wird angeordnet:
Im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wird zur Durchführung von Bauarbeiten die Gemeindestraße „Sulnerberg“ ab Einmündung Hausnummer „Sulnerberg 4“ bis Hausnummer „Sulnerberg 20“ in der Zeit von Montag, 31.03.2025 ab 00.00 Uhr bis Mittwoch, 30.04.2025 bis 24.00 Uhr für den gesamten Verkehr gesperrt.

Diese Verordnung ist von der mit den Bauarbeiten beauftragten Firma mit den entsprechenden Straßenverkehrszeichen nach § 50 Ziff. 9 StVO „BAUSTELLE“, § 52 lit. a) Ziff. 1 StVO „FAHRVERBOT“, § 52 lit. a) Ziff. 14b StVO „VERBOT FÜR FUSSGÄNGER“ und § 53 Abs. 1 Ziff. 16b StVO „UMLEITUNG“ kundzumachen.

Bei den Einmündungen „Alemannenstraße“ und „Winzersteig“ sind durch die Straßenverkehrszeichen § 50 Ziff. 9 StVO „Baustelle“ und § 52 lit. a) Ziff. 1 StVO „Fahrverbot“ mit dem Vermerk „Zufahrt bis Baustelle gestattet“ die eingeschränkte Befahrbarkeit kundzumachen.

Diese Verordnung tritt gemäß § 44 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F., mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.

Der Bürgermeister
der Gemeinde Sulz