Wie in den vergangenen Jahren wird auch für die kommende kalte Jahreszeit ein Zuschuss für Personen bzw. Haushalte mit geringem Einkommen gewährt.
Der Heizkostenzuschuss kann online von zu Hause beantragt werden. Der Onlineantrag ist ab dem 13.10.2025 über das Formular für die Antragstellung verfügbar. Eine persönliche Antragstellung im Bürgerservice ist neben der Online-Antragstellung weiterhin möglich.
Der Zuschuss beträgt einmalig maximal EUR 250,00
Hier geht’s zum Onlineantrag
Keine Barauszahlung
Der Betrag wird nicht mehr in bar ausbezahlt, sondern auf das bekanntgegebene Bankkonto überwiesen. Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung, etc.) nachzuweisen.
Zeitraum
Der Heizkostenzuschuss kann vom 13. Oktober 2025 bis zum 13. Februar 2026 beantragt werden. Nähere Auskünfte und Informationen erhalten Sie gerne telefonisch unter 05522/44309 oder senden Sie eine E-Mail an info@gemeinde-sulz.at.
Folgende haushaltsbezogene Einkommensgrenzen gilt es zu beachten:
Man kann mit seinem Einkommen bis zu 200 Euro über der Einkommensgrenze liegen, jedoch vermindert sich somit der Auszahlungsbetrag individuell.
Als Einkommen gelten grundsätzlich
alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit
aus nicht selbständiger Arbeit
aus Gewerbebetrieb
aus Land- und Forstwirtschaft
aus Vermietung und Verpachtung
sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden)
Zum Einkommen zählen somit insbesondere
Löhne, Gehälter
Renten, Pensionen
Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung
Wohnbeihilfen
Unterhaltszahlungen jeglicher Art
Kinderbetreuungsgeld
Lehrlingsentschädigungen
Zivildienstentschädigungen und Grundwehrdienerentgelt
Nicht als Einkommen gelten
Familienbeihilfen
Familienzuschüsse
Familienbonus Plus
Kinderabsetzbeträge
Studienbeihilfen
Pflegegelder
Kinderpflegegelder
Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege
Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz
Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz
Unberücksichtigt zu bleiben haben auch
allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder)
Spesenersätze
Diäten und Kilometergelder
Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt empfangender Person einen Betrag in Höhe von 200 Euro in Abzug bringen. Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.