Heizkostenzuschuss

Wie in den vergangenen Jahren wird auch für die kommende kalte Jahreszeit ein Zuschuss für Personen bzw. Haushalte mit geringem Einkommen gewährt.

Der Heizkostenzuschuss kann online von zu Hause beantragt werden. Der Onlineantrag ist ab dem 19.10.2026 über das Formular für die Antragstellung verfügbar. Eine persönliche Antragstellung im Bürgerservice ist neben der Online-Antragstellung weiterhin möglich.


Der Zuschuss beträgt einmalig bis zu EUR 250,00

Hier geht’s zum Onlineantrag


Keine Barauszahlung

Der Betrag wird nicht mehr in bar ausbezahlt, sondern auf das bekanntgegebene Bankkonto überwiesen. Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung, etc.) nachzuweisen.


Zeitraum

Der Heizkostenzuschuss kann vom 19. Oktober 2026 bis zum 12. Februar 2027 beantragt werden. Nähere Auskünfte und Informationen erhalten Sie gerne telefonisch unter 05522/44309 oder senden Sie eine E-Mail an info@gemeinde-sulz.at.


Folgende haushaltsbezogene Einkommensgrenzen gilt es zu beachten:


Haushaltsgröße

Einkommensgrenze

“Einschleifregelung” zusätzlich bis 200€

1 Personen HH

1.480 Euro

1.680 Euro

2 Personen HH

2.020 Euro

2.220 Euro

3 Personen HH

2.480 Euro

2.680 Euro

4 Personen HH

2.875 Euro

3.075 Euro

5 Personen HH

3.325 Euro

3.525 Euro

jede weitere Person

plus 400 Euro

zusätzlich 200 Euro

Man kann mit seinem Einkommen bis zu 200 Euro über der Einkommensgrenze liegen, jedoch vermindert sich somit der Auszahlungsbetrag individuell.


Als Einkommen gelten grundsätzlich

  • alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit

  • aus nicht selbständiger Arbeit

  • aus Gewerbebetrieb

  • aus Land- und Forstwirtschaft

  • aus Vermietung und Verpachtung

  • sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden)

Zum Einkommen zählen somit insbesondere

  • Löhne, Gehälter

  • Renten, Pensionen

  • Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung

  • Wohnbeihilfen

  • Unterhaltszahlungen jeglicher Art

  • Kinderbetreuungsgeld

  • Lehrlingsentschädigungen

  • Zivildienstentschädigungen und Grundwehrdienerentgelt

Nicht als Einkommen gelten

  • Familienbeihilfen

  • Familienzuschüsse

  • Familienbonus Plus

  • Kinderabsetzbeträge

  • Studienbeihilfen

  • Pflegegelder

  • Kinderpflegegelder

  • Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege

  • Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz

  • Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz

  • Kinderzuschuss der Pensionsverischerungsanstalt (PVA)

  • Ausgleichzulagenbonus (Langzeitversicherte) und Pensionsbonus (Langzeitversicherte)

Unberücksichtigt zu bleiben haben auch

  • allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder)

  • Spesenersätze

  • Diäten und Kilometergelder

Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt empfangender Person einen Betrag in Höhe von 220 Euro in Abzug bringen. Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.