Straßensperre

VERORDNUNG


des Bürgermeisters der Gemeinde Sulz in Anwendung der Bestimmungen des § 94c Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F. i.V.m. der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Angelegenheiten der Straßenpolizei, LGBl.Nr. 30/1995, i.d.g.F., sowie des § 67 Abs. 1 Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, i.d.g.F..

Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F., wird angeordnet:

Im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wird zur Durchführung von Bauarbeiten die Gemeindestraße „Lehenweg“ im Bereich der Hausnummer „Lehenweg 2a bis 3“ in der Zeit von

18.03. bis 05.04.2024 jeweils von 7:30 bis 17:00 Uhr

für den gesamten Verkehr gesperrt.

An den Einmündungen „Schöffenweg“ und „Alemannenstraße“ ist auf die eingeschränkte Befahrbarkeit hinzuweisen.


Diese Verordnung ist von der mit den Bauarbeiten beauftragten Firma mit den entsprechenden Straßenverkehrszeichen nach § 50 Ziff. 9 StVO „BAUSTELLE“, § 52 lit. a) Ziff. 1 StVO „FAHRVERBOT“ mit dem Zusatz „Zufahrt zur Baustelle gestattet“, § 53 Abs. 1 Ziff. 16b StVO „UMLEITUNG“ kundzumachen.
Diese Verordnung tritt gemäß § 44 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F., mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.

Der Bürgermeister
der Gemeinde Sulz
Karl Wutschitz