Begegnungszone Kindercampus

Verordnung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Sulz

in Anwendung der Bestimmungen des § 94d Ziff. 8 lit. c) Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl.Nr. 159/1960, i.d.g.F., i.d.g.F. i.V.m. § 60 Abs. 1) Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 40/1985, i.d.g.F., i.d.g.F. wird aufgrund des Beschlusses des Gemeindevorstandes vom 27.07.2020 gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960, i.d.g.F., angeordnet:

Der im beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lageplan als „Begegnungszone“ farblich ausgewiesene Bereich der „Sigmund-Nachbaur-Straße“ sowie der „Kreuzgasse“ wird im Interesse der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, gemäß § 76c StVO 1960, i.d.g.F., zur Begegnungszone erklärt und ein generelles Parkverbot für die Zeit zwischen 0:00 und 6:00 Uhr verordnet.

Diese Verordnung ist am Beginn der Begegnungszone durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Ziff. 9e „BEGEGNUNGSZONE“ StVO 1960, i.d.g.F. und am Ende der Begegnungszone durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Ziff. 9f „ENDE EINER BEGEGNUNGSZONE“ StVO 1960, i.d.g.F. sowie im Bereich der Parkflächen durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 a) Ziff. 13a „PARKEN VERBOTEN“ mit der Zusatztafel gemäß § 54 StVO 1960 „0:00 – 6:00“ kundzumachen und tritt gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960, i.d.g.F., mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.

Für den Gemeindevorstand, der Bürgermeister