Abgaben & Gebühren

    Gemeindegebühren und Abgaben 2026

    Coin, Money, Can, Tin, Tape


    Die Gemeindegebühren 2026 stellen sich wie folgt dar:

    Abfallgrundgebühren (inkl. 10% MwSt.)

    für Haushalte

    55,40 EUR

    für sonstige Abfallbesitzer

    55,40 EUR


    Abfallentsorgungsgebühren (inkl. 10% MwSt.)

    20 Liter-Abfallsack

    2,10 EUR

    40 Liter-Abfallsack

    4,20 EUR

    8 Liter-Bioabfallsack

    1,02 EUR

    15 Liter-Bioabfallsack

    1,67 EUR

    250 Liter-Kunststoffabfallsack

    1,10 EUR

    60 Liter-Restabfallbehälter

    6,70 EUR

    120 Liter-Restabfallbehälter

    13,40 EUR

    240 Liter-Restabfallbehälter

    26,70 EUR

    andere Behälter je 100 Liter

    11,20 EUR

    60 Liter-Bioabfallbehälter

    7,80 EUR

    80 Liter-Bioabfallbehälter

    10,50 EUR

    120 Liter-Bioabfallbehälter

    15,60 EUR

    240 Liter-Bioabfallbehälter

    31,50 EUR

    Bio-Abfallsack-Vorsammelbehälter 25 Liter

    21,90 EUR

    Sperrmüllmarke für 0,5 m³ oder 35 kg

    14,90 EUR


    Abfallentsorgungsgebühren ASZ (inkl. 10% MwSt.)

    Sperrmüll - pro 2 kg

    0,74 EUR

    Altholz - pro 2 kg

    0,30 EUR

    Grünmüll pro angefangenen 60 Liter

    1,30 EUR

    Bauschutt gemischt - pro 2 kg

    0,42 EUR

    Bauschutt gemischt - pro angefangene 10 Liter

    0,97 EUR

    Bauschutt rein - pro 2 kg

    0,36 EUR

    Bauschutt rein - pro angefangene 10 Liter

    1,83 EUR

    Asbestzementabfälle - pro kg

    0,43 EUR

    Asbestzementabfälle - pro angefangenen 10 Liter

    1,59 EUR

    Reifen Fahrrad + PKW - mit und ohne Felgen

    5,70 EUR

    Reifen LKW-mit und ohne Felgen

    45,40 EUR

    Flachglasabfälle - pro angefangenen 10 Liter

    0,63 EUR

    Mineralwolle - pro angefangene 60 Liter

    4,90 EUR


    Wassergebühren (inkl. 10% MwSt.)

    Wasserbezugsgebühr je m³

    2,10 EUR

    Zählergebühr pro Monat

    3,80 EUR

    Anschlussbeitragssatz

    70,00 EUR


    Kanalgebühren (inkl. 10% MwSt.)

    Kanalbenützungsgebühr je m³

    4,20 EUR

    Anschlussbeitragssatz

    76,00 EUR


    Friedhofsgebühren (Hoheitsverwaltung)


    Grabstättengebühren (ohne MwSt.)

    Sondergrab „Erdgrab“ (Laufzeit 15 Jahre)

    470,70 EUR

    Sondergrab „Urnennische“ (Laufzeit 15 Jahre)

    824,80 EUR

    Sondergrab „Urnengrab“ (Laufzeit 15 Jahre)

    1.269,40 EUR

    jährliche Grabstättenerhaltungsgebühr je Sondergrab

    25,80 EUR


    Bestattungsgebühren (ohne MwSt.)

    einer Urne in der Urnennische

    212,70 EUR

    einer Urne in Erdgrab

    302,80 EUR

    eines Sarges im Erdgrab

    1.720,00 EUR


    Aufbahrungsgebühr (ohne MwSt.)

    einer Leiche je Kalendertag

    58,10 EUR



    Hundesteuer (Steuersatz, keine MwSt.)


    pro Hund

    128,00 EUR

    Listenhund

    232,70 EUR


    Gästetaxe (Steuersatz, keine MwSt.)


    pro Person und Nächtigung

    2,20 EUR


    Der Antrag des Vorsitzenden, die Gemeindegebühren für das Jahr 2026 wie vorgenannt zu beschließen, wird einstimmig angenommen.

    Grundsteuer

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    Die Grundsteuer besteuert inländischen Grundbesitz (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen).

    Steuerschuldner ist der Grundeigentümer oder Berechtigte. Gehört das Grundstück mehreren Personen sind diese Gesamtschuldner.

    Auf Basis des Einheitswerts setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag fest (Einheitswertbescheid). Vervielfacht mit dem von der Gemeindevertretung beschlossenen Hebesatz ergibt sich der Grundsteuerjahresbetrag.

    Hebesatz für land- und forstwirtschaftliches Grundvermögen (Grundsteuer A) 500 v.H. (ab 1.1.2001), übriges Grundvermögen (Grundsteuer B) 500 v.H. (ab 1.1.2002)

    Bis zu einem Betrag von 75 Euro ist der 15.5. die gesetzliche Fälligkeit der Grundsteuer. Ab einem Betrag von 75 Euro ist die Grundsteuer am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu je einem Viertel des Jahresbetrags fällig.

    Grundsteuerbefreiung

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    Voraussetzungen
    Neu-, Zu- und Umbauten sowie Erneuerung von Wohnraum sind dann von der Grundsteuer befreit, wenn diese nach dem Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurden und deren Wohnnutzfläche 130 Quadratmeter, bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen oder bei Haushalten mit Rollstuhlfahrern nicht mehr als 150 Quadratmeter, beträgt. Wurde keine Wohnbauförderung zuerkannt, werden nur jene Objekte von der Grundsteuer befreit, deren neugeschaffene bzw. erneuerte Nutzfläche je Wohnung das Ausmaß der nach dem Wohnbauförderungsgesetz anrechenbaren Nutzfläche nicht übersteigt.

    Gebäude oder Gebäudeteile, welche Wohnungen enthalten, die nicht ganzjährig der Deckung des Wohnbedarfs dienen, sind von der Befreiung ausgenommen. Eine 100%-ige Befreiung von der Grundsteuerbefreiung ist nicht möglich, da der Bodenwert immer steuerpflichtig bleiben wird.

    Antragstellung und Fristen
    Die Steuerbefreiung ist vom Eigentümer des Grundstücks bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen. Die Steuerbefreiung wird mit Beginn des auf die Vollendung des Bauvorhabens folgenden Kalenderjahres wirksam, wenn der Antrag (siehe Download) innerhalb von zwei Jahren ab Vollendung des Bauvorhabens gestellt wird; in allen übrigen Fällen mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag auf Steuerbefreiung bei der Behörde eingelangt ist.

    Das Bauvorhaben gilt an dem Tag als vollendet, an dem die Meldung der Vollendung des Bauvorhabens, einschließlich der erforderlichen Befunde, zur Schlussüberprüfung nach dem Baugesetz bei der Baubehörde eingelangt ist. Wird das Gebäude oder ein Gebäudeteil früher benutzt oder vermietet, so gilt das Bauvorhaben bereits mit Beginn der Benutzung oder Vermietung als vollendet.

    Die Steuerbefreiung endet nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf die Vollendung des Bauvorhabens folgt.

    Hundeabgabenverordnung

    Die aktuelle Hundesteuer (indexiert) finden Sie oben bei Gemeindegebühren und Abgaben.

    Kommunalsteuer

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    Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebstätte des Unternehmens gewährt werden, unterliegen der Kommunalsteuer.

    Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden.

    Die Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die gesamte Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1.460 Euro, kann ein Freibetrag von 1.095 Euro abgezogen werden.

    Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.

    Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis 31. März des folgenden Kalenderjahres eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage – aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden – zu enthalten.

    Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist binnen einem Monat ab Schließung eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage an die Gemeinde abzugeben.

    Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, kann der Gemeinde die Steuererklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes übermittelt werden.

    Weitere Bestimmungen entnehmen Sie bitte dem Kommunalsteuergesetz 1993 (BGBl. Nr. 819/1993).